Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Larsen Automaten GmbH & Co. KG, Weststraße 35, 52074 Aachen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur für Käufer die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Sie gelten nicht für Käufer, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
(2) Dem Käufer ist bekannt, dass wir bereit sind Waren an gewerbliche Käufer / Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu verkaufen, und nicht an Verbraucher. Mit seiner Warenbestellung bei uns bestätigt der Käufer, dass er bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(5) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungs-vereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach seinem Zugang bei uns durch eine Auftragsbestätigung anzunehmen. Sollte eine Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen, gilt unsere Rechnung zu dieser Lieferung zugleich als Auftragsbestätigung.
(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Textformerfordernisses selbst. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen.
(3) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Maße, Farben, Toleranzen und technische Daten) sowie Zeichnungen und andere Darstellungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt, oder die Angaben ausdrücklich unter Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden. Alle Angaben sind mangels abweichender Vereinbarungen keine garantieren Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung.
(4) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Darstellungen, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie publizieren, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
§ 3 Lieferfrist, Lieferverzug, Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn es wurde ausdrücklich und in Textform eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Alle Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Fristen und Termine sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Sofern verbindliche Liefertermine und Lieferfristen vereinbart wurden, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können. Im Hinblick auf die technische Komplexität der Lieferprodukte gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat für die Verlängerung als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine kürzere oder längere Frist angemessen ist. Im Übrigen gilt § 10.
(3) Wenn ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Frist überschritten werden, kommen wir bereits mit Überschreitung des Termins bzw. der Frist in Verzug. Wenn eine Frist oder ein Liefertermin unverbindlich waren, kann uns der Käufer zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermines bzw. Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommen wir sodann in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
(4) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhalten. Wir werden den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir deshalb zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge der Information ein Rücktrittsrecht zu. Wir werden dem Käufer im Falle des Rücktritts - gleich von wem - die Gegenleistung unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(5) Die Rechte des Käufers gemäß § 7 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware binnen sieben Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen, bzw. abholen zu lassen. Bei verzögerter Abholung können dem Käufer Lagerungskosten in Rechnung gestellt werden.
§ 4 Lieferung, Teillieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen EXW Lieferwerk gemäß Incoterms® in der jeweils aktuellen Fassung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns vorab zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 5a Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, anderer Steuern und öffentlicher Abgaben sowie Verpackungskosten.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Jede Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, Transportschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Käufer ist zur Vorkasse verpflichtet. Soweit nicht im Kaufvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt dabei Folgendes: Der Käufer hat eine Anzahlung von 30 % unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen, sowie den verbliebenen Kaufpreis nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige und vor Abholung oder Lieferung der Ware. Soweit im Einzelfall keine Vorkasse vereinbart wurde, oder eine Lieferung vor vollständiger Zahlung erfolgt ist, ist der Kaufpreis fällig und zahlbar sofort ab Lieferung bzw. Bereitstellungsanzeige und Rechnungsstellung.
(4) Auch ohne Mahnung gerät der Käufer in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte mit nicht synallagmatischen Gegenansprüchen nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 5b Mitwirkungspflicht bei Leasing
(1) Im Fall eines Eintritts einer Leasinggesellschaft in einen Kaufvertrag zwischen Käufer und uns, ist es regelmäßig erforderlich, dass der Käufer gegenüber dem Leasinggeber den Erhalt der Ware und deren ordnungsgemäßen Zustand bestätigt. Regelmäßig wird erst nach Zugang der Bestätigung der Kaufpreis vom Leasinggeber freigegeben. Entsprechend kommt der Bestätigung durch den Kunden hohe Bedeutung zu.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, gegenüber einer Leasinggesellschaft unverzüglich den Erhalt und die Mängelfreiheit der Ware zu bestätigen, spätestens jedoch binnen drei Werktagen nach Erhalt der Ware.
(3) Bei verspäteter Bestätigung gegenüber dem Leasinggeber schuldet der Käufer uns, auch wenn der Kaufvertrag dann bereits auf den Leasinggeber übergegangen seien sollte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 Euro für jeden Tag ab dem vierten Tag nach dem Erhalt der Ware, bis zur Abgabe der Bestätigung gegenüber dem Leasinggeber. Die Vertragsstrafe stellt einen Mindestschaden dar. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Schadens vor, auf welchen die Vertragsstrafe voll angerechnet wird.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden, und es darf Dritten auch kein vertragliches Nutzungsrecht an diesen eingeräumt werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder auch nur eines Teils hiervon bzw. einer vereinbarten Rate, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Auf Verlangen des Käufers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat, und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(3) Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängel hängen davon ab, ob Neuware oder gebrauchte Ware erworben wird. Neu ist Ware dann, wenn sie sich in einem fabrikneuen und unbenutzten Zustand befindet, unabhängig davon, ob die Originalverpackung geöffnet wurde, oder die Ware bereits längere Zeit gelagert wurde.
(a) Der Verkauf von gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.
(b) der Verkauf von Neuware stehen dem Käufer die gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelansprüche nach Maßgabe dieser AVB zu.
Der Ausschluss nach lit. (a) gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen Mängelansprüche des Käufers, der Kaufmann ist, stets voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt der Ware und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(5) Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der weder vorsätzlich noch grob fahrlässig versursacht wurde, so haften wir beschränkt, nämlich nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Vertragswesentlich sind dabei die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Kaufobjekts ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Im Fall unserer Haftung nach lit. (a) oder (b) ist unsere Haftung indes auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben, oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(6) Die sich aus Abs. (5) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Beschaffungsrisiko übernommen wurde sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
(a) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Nachbesserung in Form der Übersendung eines Ersatzteils oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ausbau defekter Ware oder Warenteile sowie dem Einbau eines Ersatzteils oder im Wege der Ersatzlieferung gelieferter Ware trägt der Käufer. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(b) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurück zu behalten.
(c) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken frachtfrei zu übersenden, oder zur Besichtigung und Mängelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind ebenfalls zurückzugeben.
(d) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
(8) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bleiben unberührt, bestehen aber nur insoweit, als der Käufer mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB besteht.
§ 8 Sonstiger Schadensersatz
(1) Für sonstige Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz, die nicht in § 7 geregelt sind gilt § 7 Abs. (5) entsprechend.
(2) Unsere Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 3 abschließend geregelt.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 7 Abs. 5 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich in den gesetzlichen Verjährungs-fristen.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass uns oder den Käufer daran hindert, eine oder mehrere der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(2) Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart ist gilt, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Aachen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, wie beispielsweise im gerichtlichen Mahnverfahren, bleiben unberührt.
Stand 02/2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen dieses Online-Shops.
Editierbar im Admin-Backend unter Inhalte -> AGB/WRB.
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